Die Umsetzung der auf außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen Ursachen beruhenden Unternehmerentscheidung muss zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Dabei ist nicht auf einen bestimmten, räumlich fixierten Arbeitsplatz, sondern auf die Arbeitsmenge insgesamt abzustellen. Entscheidend ist, dass nach Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung ein Überhang an Arbeitskräften entsteht, durch den das Bedürfnis an der Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt (gewesen) ist. Es kommt nicht auf die Beschäftigungslage im Unternehmen oder im Konzern an.[1] Diese ist lediglich hinsichtlich einer eventuellen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit von Bedeutung. Im öffentlichen Dienst sind die Verhältnisse der jeweiligen Dienststelle maßgebend.

Im Prozess hat der Arbeitgeber die außer- und/oder innerbetrieblichen Ursachen im Einzelnen zu schildern. Des Weiteren hat er auch die Kausalität dieser Ursachen für den Arbeitswegfall darzulegen und ggf. zu beweisen. Das bedeutet, er hat im Einzelnen darzulegen, dass die Arbeitsmenge geringer ist als die Anzahl der zu ihrer Erledigung vorhandenen Arbeitnehmer.[2]

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