Betriebsbedingte Gründe können auf außer- oder innerbetrieblichen Ursachen beruhen.[1]

Außerbetriebliche Ursachen sind dem Arbeitgeber als Rahmendaten seines unternehmerischen Handelns vorgegeben. Dazu zählen z. B.

  • rückläufige Nachfrage nach den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens,
  • Auftragsrückgang durch Hinzutreten von Mitbewerbern,
  • Energie-/Rohstoffmangel,
  • deutlicher Anstieg der Preise von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen,
  • schlechte Witterung z. B. im Baugewerbe, Gartenbau,
  • Wegfall von Drittmitteln zur Stellenfinanzierung in Forschungseinrichtungen.

Derart außerbetriebliche Ursachen führen nicht unmittelbar zum Wegfall eines Arbeitsplatzes. Sie sind aber Anlass für eine Unternehmerentscheidung, deren Umsetzung zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Von den Arbeitsgerichten voll überprüfbar ist das Vorliegen der außerbetrieblichen Ursachen, und ob sie im betrieblichen Bereich das Beschäftigungsbedürfnis für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfallen lassen. Der Arbeitgeber ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig.[2] Hinsichtlich der darauf beruhenden Unternehmerentscheidung besteht lediglich eine Missbrauchskontrolle.

Innerbetriebliche Ursachen können z. B. sein:

  • Rationalisierungsmaßnahmen durch Einführung neuer technischer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren oder durch die organisatorische Verbesserung bestehender Arbeitsabläufe
  • Stellenstreichungen
  • Stilllegung von Betriebsabteilungen
  • Verlegung oder Verlagerung von betrieblichen Aufgaben
  • Aufgabe oder Änderung des Betriebszwecks
  • Herausnahme von Hierarchieebenen
  • Liquiditätsprobleme

Beruft sich der Arbeitgeber auf innerbetriebliche Gründe, muss er die Bestandteile seiner geplanten Umorganisation benennen und wiederum den daraus resultierenden Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen.[3] Die Umorganisation selbst bildet jedoch eine freie Unternehmerentscheidung, die lediglich einer Missbrauchskontrolle unterliegt.[4]

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