In welchem Umfang der Arbeitgeber bei einem Wahlbewerber einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen kann, ist nicht endgültig geklärt.

Hat der Arbeitgeber vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes eine – sozial nicht gerechtfertigte – ordentliche Kündigung erklärt und hierauf bezogen im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag gestellt und hat der Sonderkündigungsschutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag bereits wieder geendet, kommt eine – entsprechende – Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KSchG, § 103 BetrVG nicht in Betracht.[1] Der Auflösungsantrag ist in diesem Fall also nicht von vorneherein ausgeschlossen, sondern kann bei Vorliegen entsprechender Gründe erfolgreich sein. Ob etwas anderes gilt, wenn der Sonderkündigungsschutz zu dem nach § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Auflösungszeitpunkt, also bei Ablauf der Kündigungsfrist, schon bestand, hat das BAG ausdrücklich offengelassen.

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