Das Kündigungsverbot setzt voraus, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Worauf die Kenntnis beruht – z. B. Attest, eigene Wahrnehmung, zufällige Information durch Arbeitskollegen – ist unerheblich. Der eigenen Kenntnis des Arbeitgebers steht gleich die Kenntnis von Personen, die den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer vertreten wie z. B. Personalleiter, Personalsachbearbeiter. Die Mitteilung gegenüber dem Dienstvorgesetzten genügt grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn in dem Betrieb die Übung besteht, dass die Schwangerschaft dem jeweiligen Dienstvorgesetzten angezeigt wird. Nicht ausreichend ist die Mitteilung an den Betriebsrat/Personalrat oder an Kollegen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Kenntnis des Arbeitgebers ist die Arbeitnehmerin.

Hatte der Arbeitgeber bei Kündigungserklärung keine Kenntnis von der Schwangerschaft, genügt zur Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes die Mitteilung der Schwangerschaft binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

Eine Überschreitung der Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund beruht und sie die Mitteilung unverzüglich nachholt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

Nicht zu vertreten hat sie die Fristüberschreitung, wenn sie während der Frist noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte oder sie zwar Kenntnis hatte, aber an einer rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert war, z. B. weil sie wegen eines Krankenhausaufenthalts oder wegen Urlaubs von der Kündigung keine Kenntnis hatte. Auch genügt die rechtzeitige Absendung mit normaler Post. Verzögerungen bei der Übermittlung gehen nicht zu ihren Lasten.[1] Sie braucht sich auch ein etwaiges Verschulden ihres Bevollmächtigten nicht anrechnen lassen.[2] Schuldhaft handelt hingegen die Arbeitnehmerin, wenn sie zwingende – nicht nur naheliegende – Anhaltspunkte für das Bestehen einer Schwangerschaft ignoriert und ihren Zustand nicht ärztlich abklärt.[3] Sie darf hingegen trotz Kenntnis der Schwangerschaft die Bestätigung des Arztes mit dem Datum des voraussichtlichen Geburtstermins abwarten.

Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit der Nachholung der Mitteilung billigt das BAG der Arbeitnehmerin im Regelfall einen Überlegungszeitraum von 1 Woche zu.[4]

Für den Kündigungsschutz genügt die Mitteilung, dass eine Schwangerschaft bestehe oder vermutet werde. Der objektive Nachweis der Schwangerschaft ist auf Verlangen des Arbeitgebers binnen angemessener Frist (etwa zwei Wochen) nachzureichen. Versäumt die Arbeitnehmerin den fristgerechten Nachweis, verliert sie dennoch nicht den Kündigungsschutz. Sie läuft aber Gefahr, den Kündigungsschutz zu verwirken oder schadensersatzpflichtig zu werden.[5]

In besonderen Fällen kann auf Antrag des Arbeitgebers die zuständige Verwaltungsbehörde eine Arbeitgeberkündigung für zulässig erklären. Zuständig sind:

  • das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (Berlin)
  • Amt für Arbeitsschutz (Hamburg)
  • der Regierungspräsident (Hessen und Nordrhein-Westfalen)
  • das Landesamt für Gewerbeaufsicht (Rheinland-Pfalz)
  • der Minister für Umwelt (Saarland)
  • die Gewerbeaufsichtsämter (übrigen Bundesländer)

Die Zulässigerklärung muss vor der Kündigung erfolgen. Sie wird in der Praxis nur in krassen Ausnahmefällen sowie bei Betriebsstilllegungen erteilt. Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beginnt erst mit Bekanntgabe der Zulässigkeitserklärung an die Beschäftigte zu laufen.[6]

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