Schwangerschaft ist die Zeit von der Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation) bis zur Entbindung, einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch. Bei künstlicher Befruchtung beginnt der Kündigungsschutz, wenn die befruchteten Samenzellen in die Gebärmutter eingepflanzt worden sind.[1] Dieses Kündigungsverbot gilt auch während der Probezeit und während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses. Es erfasst auch Frauen, mit denen der Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen wurde, deren Arbeitsverhältnis jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll.[2] Zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft ist vom Zeugnis der Hebamme oder des Arztes auszugehen und von dem dort angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft 280 Tage zurückzurechnen, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzurechnen ist.[3] Dadurch wird der besondere Kündigungsschutz schon auf Zeiten vor der Nidation ausgedehnt, was die Rechtsprechung hinnimmt. Nur dann, wenn die Annahme einer Schwangerschaft nach dieser Berechnungsregel zu offensichtlich medizinisch unhaltbaren Ergebnissen führt (Annahme einer Schwangerschaft schon vor der letzten Regelblutung der Frau), kann nicht von einer Schwangerschaft ausgegangen werden. Ggf. hat die Arbeitnehmerin, die sich auf die Schwangerschaft beruft, ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.[4]

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