Wird die Kündigungsfrist nicht gewahrt, ist danach zu unterscheiden, ob sich die Kündigung genau auf das angegebene Datum beziehen soll oder ob der Arbeitgeber eine Kündigung zum zulässigen Zeitpunkt aussprechen wollte. Das ist durch Auslegung zu ermitteln.

Ist eine ordentliche Kündigung ohne weiteren Zusatz zu einem bestimmten Datum erklärt worden, steht das Bestimmtheitsgebot der Auslegung der Kündigungserklärung als eine Kündigung zu einem anderen Termin entgegen.[1] Die Kündigung ist unwirksam. Diese Unwirksamkeit muss der Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG geltend machen.

Lässt sich der Kündigung jedoch der Wille des Arbeitgebers entnehmen, die maßgebliche Kündigungsfrist zu beachten und ist die Berechnung fehlerhaft oder durch eine Verzögerung der Zustellung der Kündigung nicht eingehalten, ist die Kündigung dahin auszulegen, dass sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zutreffenden Kündigungsfrist gelten soll und es verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist auf den nächst zulässigen Termin.

 
Praxis-Tipp

Im Kündigungsschreiben sollte immer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kündigung zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen werden soll:

"Hiermit kündigen wir Ihnen zum TTMMJJ, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin."

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