Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs. Daher sollte dem Nachweis besondere Sorgfalt gewidmet werden. Beachten Sie insbesondere, dass der Nachweis der Absendung nicht genügt und dass auch das Verwaltungszustellungsgesetz mit seinen Zugangsfiktionen hier nicht anwendbar ist.

Die unsicherste Art der Zustellung ist die Übersendung durch einfachen Brief. Bestreitet der Empfänger den Zugang, ist ein Nachweis nicht möglich. Auch die Zustellung per Einschreiben ist mit Risiken behaftet, wenn der Postbote niemand antrifft, denn die Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins bewirkt keine Zustellung. Zugang liegt erst vor, wenn der Empfänger den Brief abholt. Dies gilt auch bei einem Einschreiben mit Rückschein. Allerdings ist hier der Nachweis des Zugangs einfach, wenn der Empfänger den Brief in Empfang nimmt. Ob bei einem Einwurfeinschreiben die im Internet abrufbare Bestätigung des Einwurfs als Beweis des Zugangs ausreicht, ist fraglich und wird von den Gerichten teilweise nicht anerkannt. Sie bestehen darauf, dass der Zusteller als Zeuge vernommen wird und den Einwurf bestätigt, was i. d. R. nicht möglich ist.

Auch bei der Zustellung per Postzustellung mit Zustellungsurkunde liegt Zustellung erst vor bei Aushändigung des Briefs oder bei einer wirksamen Ersatzzustellung nach § 180f ZPO.

 
Praxis-Tipp

Stellen Sie zu durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Ist dies nicht möglich, empfiehlt sich eine Überbringung durch Boten an die Privatanschrift. Der Bote hat Datum und Uhrzeit der Aushändigung oder des Einwurfs in den Briefkasten schriftlich festzuhalten.

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