Ist der Arbeitnehmer im Urlaub, im Krankenhaus, in Kur oder in Haft, so geht ein an die Wohnungsanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben gleichwohl mit Einwurf in den Briefkasten zu, auch wenn dem Arbeitgeber die Abwesenheit oder gar die Urlaubsadresse bekannt ist.[1] Maßgeblich ist eben, dass der Arbeitnehmer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von dem Schreiben Kenntnis nehmen konnte. Auf den konkreten Einzelfall kommt es nicht an. Andererseits braucht der Arbeitnehmer, der eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend während des Urlaubs nicht benutzt, keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Versäumt er die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage, hat er die Möglichkeit, nachträglich Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 5 KSchG).

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