Unter Anwesenden ist die schriftliche Kündigungserklärung zugegangen, wenn der Empfänger sie im Original tatsächlich entgegennehmen kann. Sie muss zumindest vorübergehend in seine Verfügungsgewalt gelangen, braucht ihm aber nicht auf Dauer überlassen zu werden.[1] Die Übergabe einer Kopie bei bloßer Einsichtnahme in das Original genügt nicht der Schriftform nach § 623 BGB. Volltrunkenheit oder Bewusstlosigkeit verhindern den Zugang, solange sie anhalten. Bei persönlicher Übergabe liegt Zugang vor, unabhängig davon, ob der Empfänger die Kündigung liest, sie verliert oder wegwirft. Auch wenn er sie mangels Sprachkenntnis nicht versteht, ist sie gleichwohl zugegangen. Verweigert er die Annahme, liegt ebenfalls Zugang vor.

 
Praxis-Tipp

Zu Beweiszwecken sollte die Kündigung unter Anwesenden immer im Beisein eines Zeugen übergeben werden, der auch bestätigen kann, dass die Kündigung im Original unterschrieben war. Der Empfang sollte vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigt werden.

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