Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Angabe von Gründen. Eine Ausnahme besteht bei Ausbildungsverhältnissen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Werden die Gründe hier nicht angegeben, führt das zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Im Zweifelsfall ist von einer Angabe der Kündigungsgründe abzuraten. Manche Kündigungsschutzklage ist dadurch mitbedingt, dass sich der Arbeitnehmer gegen die "ehrenrührigen" oder "arbeitslosengeldschädlichen" Kündigungsgründe zur Wehr setzen will oder muss, aber gar kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat.

Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB sind dem Kündigungsgegner auf dessen Verlangen die Kündigungsgründe mitzuteilen. Dafür gilt jedoch keine Schriftform und dies kann auch außerhalb der Kündigungserklärung geschehen. Dasselbe gilt für die Mitteilung der Gründe für die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Hat bei einer ordentlichen Kündigung der Betriebsrat/Personalrat der Kündigung aus den Gründen nach § 102 Abs. 3 BetrVG bzw. § 79 Abs. 1 BPersVG widersprochen, ist dies dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben mitzuteilen und eine Abschrift der Stellungnahme ist beizufügen. Ein Verstoß hiergegen macht die Kündigung jedoch nicht unwirksam.

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