Der Betriebsrat ist vor jeder ordentlichen wie außerordentlichen Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auch vor jeder Änderungskündigung ist der Betriebsrat zwingend zu hören, selbst wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos annimmt.[1] Führt die Änderungskündigung zugleich zu einer Versetzung, ist daneben noch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG zu beachten.

Die Anhörungspflicht besteht auch bei einer Kündigung während der Probezeit.

Die Anhörung hat vor Ausspruch der Kündigung zu erfolgen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Auch durch eine nachträgliche Anhörung oder gar eine nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats wird die Unwirksamkeit nicht geheilt. Vielmehr ist eine erneute Kündigung erforderlich.

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