Der Gesetzgeber hat an die fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung eine schwerwiegende Sanktion geknüpft: "Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist." (§ 85 Abs. 3BPersVG und § 86 Satz 4 BPersVG).[1] Die Vorschrift gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Sie findet Anwendung, falls der Personalrat überhaupt nicht oder falls er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Eine Heilung der Unwirksamkeitsgründe, z. B. durch eine nachträgliche Beteiligung des Personalrats, ist nicht möglich.[2]

 
Praxis-Beispiel

Eine Dienststelle teilt dem Personalrat am Freitag unter Angabe der Gründe mit, sie beabsichtige, dem Arbeitnehmer A außerordentlich zu kündigen. Am darauf folgenden Dienstag spricht sie die Kündigung aus. Der Personalrat hat sich bis dahin noch nicht geäußert. Die Dienststelle hat die dem Personalrat eingeräumte Frist von 3 Arbeitstagen zur Stellungnahme (§ 86 Satz 3 BPersVG) nicht beachtet. Die Kündigung ist unwirksam.

Dabei führen Fehler im Anhörungsverfahren dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn diese Mängel vom Arbeitgeber zu verantworten sind. Die Kündigung ist dagegen nicht unwirksam, wenn die Mängel vom Personalrat zu vertreten sind, weil sie in dessen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fallen.[3] Vom Personalrat zu verantwortende Mängel führen nur dann zur Unwirksamkeit, wenn der Arbeitgeber diese Mängel vor Ausspruch der Kündigung veranlasst hat.

Typische vom Arbeitgeber zu verantwortende Fehler sind u. a.:

  • unvollständige Unterrichtung über die notwendigen Daten des Arbeitnehmers
  • unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe
  • Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
[1] Gemäß § 128 BPersVG gilt diese Vorschrift auch unmittelbar für alle Bundesländer.
[3] BAG, Urteil v. 4.8.1975, 2 AZR 266/74.

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