Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt die Einhaltung der Verfahrensregelungen voraus: Der Dienststellenleiter muss die beabsichtigte Kündigung der Personalvertretung mitteilen und begründen, § 86 Satz 1 BPersVG. Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber unbedingt zu empfehlen. Zur Begründung gehören die Mitteilung der Art der Kündigung, des Kündigungstermins und (insbesondere) des Sachverhalts, der nach Auffassung der Dienststelle den für die außerordentliche Kündigung erforderlichen wichtigen Grund hergibt. Keineswegs genügt eine lediglich pauschale oder schlagwortartige Bezeichnung der Kündigungsgründe.

Der Personalrat ist nicht verpflichtet, sich zur beabsichtigten Kündigung überhaupt zu äußern. Möchte er aber Einwände vorbringen, so muss er seine Bedenken unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (§ 86 Satz 3 BPersVG). Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt danach mit dem Tag nach der Unterrichtung des Personalrats.

Die Dienststelle kann sich – nach ordnungsgemäßer Durchführung des beschriebenen Anhörungsverfahrens – über die Einwände des Personalrats hinwegsetzen und die Kündigung aussprechen. Eine dem Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren vergleichbare Fortsetzung des Verfahrens vor übergeordneten Dienststellen oder vor einer Einigungsstelle findet nicht statt.

 
Praxis-Beispiel

Beachten Sie bitte, dass die Anhörungsfrist von 3 Arbeitstagen die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht verlängert, die außerordentliche Kündigung also nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom wichtigen Grund erfolgen kann.[1]

[1] Näheres zur Frist des § 626 Abs. 2 BGB und zu Besonderheiten (z. B. bei Kündigung von Schwerbehinderten).

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