Hat der Personalrat fristgerecht Einwendungen erhoben, denen die Dienststelle nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen möchte, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung schriftlich und unter Angabe von Gründen mit (§ 81Abs. 3 BPersVG). Die Dienststelle kann die Kündigung erst dann durchführen, wenn der Personalrat die Angelegenheit nicht bzw. nicht rechtzeitig der – soweit vorhanden – übergeordneten Dienststelle vorlegt.[1]

[1] In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann der Personalrat das in deren Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anrufen (§ 72 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 69 Abs. 3 Satz 2 u. 3 BPersVG), entsprechende Regelungen u. a. für Gemeinden und Gemeindeverbände – Anrufung des Hauptorgans durch den Personalrat – enthalten die Landespersonalvertretungsgesetze (vgl. etwa § 72 Abs. 5 LPVG BW).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge