Der Personalrat hat 10 Arbeitstage Gelegenheit, sich zu der Kündigung zu äußern (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).[1] Die Äußerungsfrist beginnt bereits mit der ordnungsgemäßen, d. h. vollständigen (!) Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle; sie wird durch eine eventuelle Erörterung weder unterbrochen noch gehemmt.[2] Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 bis 193 BGB; Fristbeginn ist also der erste Arbeitstag nach Durchführung der Unterrichtung.

In dringenden Fällen hat der Dienststellenleiter die Möglichkeit, die Frist auf 3 Arbeitstage abzukürzen (§ 70 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Dagegen ist auch in Eilfällen eine Kündigung vor Abschluss des Mitwirkungsverfahrens nicht zulässig. Dem Arbeitgeber bleibt hier die Möglichkeit, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen.

Die Äußerung des Personalrats kann darin bestehen, dass er der Kündigung ausdrücklich zustimmt. Die Maßnahme gilt auch als gebilligt, wenn sich der Personalrat nicht innerhalb der Frist äußert oder wenn er zunächst gemachte Einwendungen bzw. Vorschläge nicht mehr aufrechterhält. In diesen Fällen ist das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen; die Kündigung kann erfolgen. Erhebt der Personalrat dagegen fristgemäß Einwendungen, so ist das Verfahren fortzusetzen.

Dies gilt für Einwendungen jeder Art, nicht nur für solche aus dem Katalog des § 85 Abs. 1 Satz 3 BPersVG; denn die dortige Aufzählung der Einwendungen ist nicht abschließend, sondern der Personalrat kann seine Einwendungen auch auf andere Gründe stützen.[3]

Der Personalrat muss seine Einwendungen begründen, andernfalls können sie unbeachtlich sein.[4]

[1] Die 10-Tage-Frist verdoppelt sich in Fällen, in denen eine Stufenvertretung oder ein Gesamtpersonalrat einem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat (§ 82 Abs. 2 und 3 BPersVG).
[3] BAG, Urteil v. 29.3.1983, 2 AZR 179/82.
[4] Vgl. hierzu Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier § 72 Rdnr. 11.

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