Ein ordnungsgemäßes Mitwirkungsverfahren setzt die eingehende (mündliche) Erörterung der Kündigungsabsicht zwischen Dienststelle und Personalvertretung voraus, es sei denn, der Personalrat verzichtet hierauf. Gesprächspartner sind grundsätzlich der Dienststellenleiter bzw. im Fall seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter (vgl. dazu § 8 BPersVG) sowie der gesamte Personalrat.

 
Praxis-Tipp

In einem etwaigen späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitgeber keine Gründe nachschieben, die bereits zum Zeitpunkt des Mitwirkungsverfahrens bekannt waren, dort dem Personalrat aber nicht mitgeteilt worden sind. Es liegt daher im eigenen Interesse der Dienststelle, den Personalrat so umfassend zu unterrichten, dass die mitgeteilten Tatsachen schlüssig einen Kündigungsgrund hergeben.

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