Zeichnet sich ein Erfolg der Kündigungsschutzklage ab und lässt sich auch der Arbeitnehmer nicht zu einem akzeptablen Vergleich bewegen, sollten Sie an die Möglichkeit eines Antrags denken, das Arbeitsverhältnis gem. §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen Sie allerdings mit einer höheren Abfindungssumme – etwa ein Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung – rechnen.

Zeichnet sich in der Verhandlung ab, dass auch der Auflösungsantrag nicht zum Erfolg führen wird, müssen Sie nicht nur damit rechnen, dass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, sondern auch, dass Sie aufgrund eines entsprechenden Antrags dazu verpflichtet werden, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen. Ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch wird zwar in der Praxis selten vollstreckt. Geschieht es aber dennoch, hat dies die unerfreuliche und kaum akzeptable Folge, dass der Arbeitnehmer jedenfalls zunächst in den Betrieb zurückkehrt. Daher sollte man sich noch in der mündlichen Verhandlung mit diesem Antrag auf Weiterbeschäftigung auseinander setzen. Allerdings führen inhaltliche Einwendungen gegen diesen Weiterbeschäftigungsanspruch in aller Regel nicht zum Erfolg. Denn nur wenn wirklich schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers gegen die Weiterbeschäftigung sprechen, wird dieser Antrag abgewiesen. Daher sollte als letzte Verteidigungslinie die formale Seite kritisch geprüft werden. In aller Regel wird der Antrag nicht in vollstreckungsfähiger Form gestellt. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Bedenken in der letzten Kammerverhandlung vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu erheben. Da es sich hierbei um reine Rechtsfragen handelt, können diese Bedenken auch nie als verspätet zurückgewiesen werden. Damit wird es häufig gelingen, das Gericht allein aus diesem Grund zur Abweisung des Antrags zu bewegen.

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