Beim Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer kann sich die Klageschrift von der Rechtsantragsstelle schreiben lassen und sich in Verhandlungsterminen selbst vertreten. Dies kann aus Kostengründen sinnvoll sein.

Sobald das Verfahren in die höheren Instanzen geht, brauchen beide Parteien einen Rechtsanwalt. Die Arbeitnehmer können sich auch durch einen Vertreter der Gewerkschaft, der sie angehören, vertreten lassen. Dieser ist auch in der Berufungsinstanz noch zur Vertretung berechtigt (§ 11 Abs. 2 ArbGG), nicht jedoch beim BAG.

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