Die Zugehörigkeit zur Personalvertretung, Jugendvertretung, zum Wahlvorstand, Bewerberkreis etc. sind Einwendungen, die im KSchG (§ 15 Abs. 2 und 3) vorgesehen sind.

Auch die Unkündbarkeit aus Tarifvertrag, wie beispielsweise § 34 Abs. 2 TVöD, ist ein Fall besonderen Kündigungsschutzes.

Fehlende Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX), Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), Elternzeit (§ 18 BEEG) sowie die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 ASiG), zum Strahlenschutz- (§ 32 StrlSchVO), zum Immissionsschutz- (§ 58 BImSchG) oder zum Datenschutzbeauftragten (§ 6 BDSG) bilden Kündigungshindernisse, die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelt sind.

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