19.6.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Soweit das KSchG gilt, ist die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen. Soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben selbst verlangt ist, verlangt das Gericht vom beklagten Arbeitgeber eine Darlegung der Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden soll.

Danach kann die Kündigung nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Wenn die Kündigungsgründe benannt sind, ist deren Vorliegen zu prüfen. Der Arbeitgeber ist für die Kündigungsgründe darlegungs- und beweispflichtig. Welcher Vortrag hierzu erforderlich ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

19.6.2 Besonderer Kündigungsschutz

Die Zugehörigkeit zur Personalvertretung, Jugendvertretung, zum Wahlvorstand, Bewerberkreis etc. sind Einwendungen, die im KSchG (§ 15 Abs. 2 und 3) vorgesehen sind.

Auch die Unkündbarkeit aus Tarifvertrag, wie beispielsweise § 34 Abs. 2 TVöD, ist ein Fall besonderen Kündigungsschutzes.

Fehlende Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX), Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), Elternzeit (§ 18 BEEG) sowie die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 ASiG), zum Strahlenschutz- (§ 32 StrlSchVO), zum Immissionsschutz- (§ 58 BImSchG) oder zum Datenschutzbeauftragten (§ 6 BDSG) bilden Kündigungshindernisse, die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelt sind.

19.6.3 Sonstige Unwirksamkeitsgründe

Daneben kann der Arbeitnehmer auch außerhalb des KSchG gelegene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vorbringen.

Unter anderem können folgende Gründe, die außerhalb des KSchG liegen, eine Kündigungsschutzklage begründen:

  • kein Zugang
  • Frist für Endtermin falsch (z. B. nicht 6 Wochen zum Quartal)
  • 2-Wochenfrist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten (§ 626 Abs. 2 BGB)
  • Personalvertretung nicht beteiligt oder nicht ordnungsgemäß beteiligt (z. B. Fristen nicht eingehalten)
  • fehlende Vollmacht des Unterzeichners

Der Arbeitnehmer kann seine innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhobene Klage bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Instanz auch noch ergänzend auf Gründe stützen, die er bis dahin nicht geltend gemacht hat. Das Gericht soll den Kläger darauf hinweisen (§ 6 KSchG).

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