19.2.1 Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist das Arbeitsgericht, § 2 Abs. 1 Ziff. 3b ArbGG.
19.2.2 Örtliche Zuständigkeit
Diese richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Danach kann der allgemeine Gerichtsstand, das ist der Sitz des beklagten Arbeitgebers, gewählt werden. Auch der Erfüllungsort, also der Ort, an dem die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis zu erbringen ist, ist zulässig. Im öffentlichen Dienst ist regelmäßig das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Dienstort liegt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen