19.2.1 Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist das Arbeitsgericht, § 2 Abs. 1 Ziff. 3b ArbGG.

19.2.2 Örtliche Zuständigkeit

Diese richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Danach kann der allgemeine Gerichtsstand, das ist der Sitz des beklagten Arbeitgebers, gewählt werden. Auch der Erfüllungsort, also der Ort, an dem die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis zu erbringen ist, ist zulässig. Im öffentlichen Dienst ist regelmäßig das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Dienstort liegt.

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