Eine unwiderrufliche Freistellung wird der Regelfall sein. Das bietet sich schon deshalb an, weil der Arbeitgeber typischerweise Urlaubsansprüche und jegliche Zeitguthaben aus Überstunden, Mehrarbeit oder Arbeitszeitkonten in dieser Zeit verrechnen möchte.

Da mit einer Wiederaufnahme der Arbeit nicht zu rechnen ist, kann der Beschäftigte rechtlich wie tatsächlich ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingehen. Ohne eine vertragliche Regelung muss sich der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen, da kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, sondern ein endgültiger Verzicht auf die Arbeitsleistung vorliegt.

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