Nach Abschluss der ersten Instanz kommt es auf den Prozessausgang an. Wenn zugunsten des Arbeitnehmers entschieden wurde, verändert sich die Interessenlage zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss nun regelmäßig auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden. Es ist Sache des Arbeitgebers, Umstände vorzutragen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung ergibt. Dies ist allerdings je nach Begründung der Kündigung für den Arbeitgeber leichter, als die Interessendarstellung für den Arbeitnehmer während der ersten Instanz.

 
Praxis-Beispiel

Bei Kündigungen, die auf den Verdacht von strafbaren Handlungen gerichtet sind, bei datensensiblen Bereichen sowie in Sicherheitsbereichen wird die Unsicherheit über die Zukunft für den Arbeitgeber ausreichen.

Aber auch das Argument der unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung hilft dem Arbeitgeber.[1] Diese Begründung wird allerdings dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kaum Erfolg bringen.

Zur Geltendmachung und Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren gilt das oben Dargestellte.

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