Der Arbeitnehmer kann gegen die negative Entscheidung im Verfügungsverfahren Widerspruch bzw. nach mündlicher Verhandlung Berufung einlegen.

Im "normalen" Verfahren gibt es nur das Rechtsmittel der Berufung.

Der Arbeitgeber kann sich mit den gleichen Rechtsmitteln gegen eine ihm ungünstige Entscheidung wehren.

Daneben kann der Arbeitgeber aber die Initiative schon nach Vorliegen des Arbeitnehmerverlangens auf Weiterbeschäftigung ergreifen und seinerseits im Wege der einstweiligen Verfügung sich von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbinden lassen. Hier müsste aber der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass

  • die Kündigungsschutzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
  • die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar ist oder
  • der Widerspruch des Personalrats/Betriebsrats offensichtlich unbegründet ist.

Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast.

Die Aussichten der Kündigungsschutzklage können in diesem Verfahrenszeitpunkt kaum beurteilt werden. Es sind Ausnahmefälle, wenn der hinreichende Erfolg schon verneint werden soll.

Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen ist im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht vorstellbar. Im Übrigen gilt der Grundsatz "Geld hat man zu haben". Da im Falle unwirksamer Kündigung unter den o. g. Voraussetzungen nachbezahlt werden müsste, kann Zahlung gegen Arbeitsleistung kaum unzumutbar sein.

Der Arbeitgeber kann wohl am besten Fehler der Personalvertretung zur Begründung heranziehen. Dann aber gibt es keinen Anspruch auf die einstweilige Verfügung, weil es bei nicht ordnungsgemäßem Widerspruch des Personalrats schon am Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers fehlt.

Das bedeutet, dass die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Initiative ergreift und im Vorfeld sich von einer möglichen Weiterbeschäftigungspflicht befreien lassen kann, sehr selten sind.

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