Das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung beendet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist aber dann fraglich, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. In einem solchen Fall steht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens endgültig fest, ob die Kündigung wirksam war.

Bei Kündigungsfristen, die unterhalb von 3 Monaten liegen, wird bis zum Ende der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der Beendigungszeitpunkt schon verstrichen sein.

§ 102 Abs. 5 BetrVG und entsprechend § 79 Abs. 2 BPersVG, gewähren dem Arbeitnehmer für diese Fälle einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch deckt aber nur bestimmte Kündigungsfälle ab.

Daneben ist aufgrund Richterrecht (BAG, Beschluss des Großen Senats v. 27.2.1985 – GS 1/84) ein allgemeiner Beschäftigungsanspruch entwickelt.

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