Auch die außerordentliche Kündigung nach § 34 Abs. 2 TVöD hat innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen zu erfolgen (vgl. Punkt 11 Außerordentliche Kündigung). Die Frist beginnt mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen. Handelt es sich allerdings bei dem Kündigungsgrund um einen Dauertatbestand, so genügt es, dass dieser Dauertatbestand z. B. eine Langzeiterkrankung, in den letzten 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin A wird als Sekretärin der Geschäftsführung beschäftigt. Nach Ausscheiden des Geschäftsführers wurde dessen Position nicht wieder besetzt und die Aufgaben der Geschäftsführung wurden insgesamt von dem verbliebenen Geschäftsführer wahrgenommen. Die Beschäftigungsmöglichkeit für die ordentlich unkündbare A entfiel. Eine anderweitige Beschäftigung war gleichfalls nicht möglich. Nach mehreren Gesprächen und Verhandlungen mit A, die sich über mehrere Monate hinzogen, wurde ihr schließlich außerordentlich mit einer Auslauffrist von 6 Monaten zum Schluss des Kalendervierteljahrs gekündigt. Hier war die Kündigung nicht etwa wegen Nichteinhaltens der Ausschlussfrist von 2 Wochen unwirksam. Die fehlende Möglichkeit, A weiter im Betrieb zu beschäftigen, stellt vielmehr einen Dauertatbestand dar. Je länger der Arbeitgeber trotz fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zur Gehaltszahlung verpflichtet war, desto unzumutbarer wird für ihn die weitere Aufrechterhaltung eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses.[2]

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