Dieser Teilbereich ist in § 2 KSchG geregelt. Danach kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Da die Kündigungsfristen nach § 34 TVöD länger als 3 Wochen sind, ist für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD die 3–Wochenfrist maßgebend. Der Vorbehalt kann schriftlich oder mündlich erklärt werden. Er kann auch mit der Klageerhebung verbunden werden. Die Klageschrift muss aber dem Arbeitgeber vor Fristablauf zugehen. Wird der Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt, erlischt der Vorbehalt und das Arbeitsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

Neben der Erklärung des Vorbehalts muss der Arbeitnehmer innerhalb einer 3–Wochenfrist (§ 4 KSchG) Änderungsschutzklage erheben. Versäumt er die Klagefrist, erlischt sein Vorbehalt (§ 7 KSchG) mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird.

Hat der Arbeitnehmer rechtzeitig den Vorbehalt erklärt und Änderungsschutzklage erhoben, so ist er dennoch verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Änderungskündigung zu den neuen Arbeitsbedingungen tätig zu werden.[1]

[1] BAG, Urteil v. 28.03.1985, 2 AZR 548/83; BAG, Urteil v. 18.01.1990, 2 AZR 1983/89: Selbst wenn der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit seiner Klage Erfolg hatte, muss er bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten (LAG München, Urteil v. 31.07.1986, 7 Sa 23/86).

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