Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes enthält nach der Ablösung des BAT keine eigene Regelung zur außerordentlichen Kündigung mehr. In § 34 Abs. 2 TVöD wird im Zusammenhang mit der Unkündbarkeit im Tarifgebiet West der fristgerechten Kündigung aus Abs. 1 die Kündigung aus "wichtigem Grund" gegenübergestellt. Weitere Hinweise zu einer außerordentlichen Kündigung und insbesondere eine Frist zur Kündigungserklärung finden sich hier nicht. Daher ist auf das BGB zurückzugreifen. Für die Arbeitsverhältnisse des TVöD gilt ebenso wie in § 626 Abs. 2 BGB die Frist von 2 Wochen zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung. Diese beginnt mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen.

Das BAG[1] hat in einem Urteil vom 21.2.2013 sehr ausführlich die Voraussetzungen für den Beginn der Frist dargelegt und dabei auch auf frühere Entscheidungen verwiesen. So beginnt die Frist dann, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnisse des Sachverhalts hat. Diese Kenntnisse müssen so weit gehen, dass danach entschieden werden kann, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder ob es fristgerecht oder fristlos beendet werden soll. Das BAG wörtlich: "Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG, 22. November 2012 – 2 AZR 732/11 – Rn. 30; 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 – Rn. 15, BAGE 137, 54)."

Zu diesen Tatsachen gehört der unmittelbar zur Kündigung Anlass gebende Vorfall. Aber auch alle die Umstände, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, gehören hierzu. Somit ist i. d. R. auch der betroffene Arbeitnehmer zunächst anzuhören.

Liegen zwar Anhaltspunkte für eine Kündigung vor, genügen diese aber nach pflichtgemäßem Ermessen nicht zur Entscheidung, so kann der Kündigungsberechtigte weitere Ermittlungen anstellen und auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB schon zu laufen beginnt.[2]

Kündigungsberechtigt ist der Dienstherr, dazu kommen die Mitglieder der Organe juristischer Personen und Körperschaften sowie die Beschäftigten, denen das Recht zur – auch außerordentlichen – Kündigung übertragen wurde.[3] Dazu gehören die Personalleiter/-innen kraft Amtes[4], nicht aber diese Funktion de facto ausübende Leiter/-innen des Hauptamtes.[5]

Der Entscheidung des BAG vom 21.2.2013 lag ein Fall der bayerischen Kommunalverfassung zugrunde. Dort ist der Gemeinderat der Kündigungsberechtigte. Das BAG hat es zugelassen, dass der 1. Bürgermeister zwar schon Kenntnis der relevanten Fakten hatte, aber den Gemeinderat erst in der nächsten turnusgemäßen Sitzung informierte, sodass die Frist erst zu diesem Zeitpunkt begann.[6]

Gleichwohl geht auch das BAG[7] davon aus, dass in Ausnahmefällen auch die Kenntnis von Personen ausreicht, die nicht selbst zur Kündigung berechtigt sind, aber eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung innehaben und sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage sind, den Sachverhalt zu klären und den Kündigungsberechtigten so zu informieren, dass der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen in der Lage ist, die für die Kündigungsentscheidung erhebliche Abwägung vorzunehmen und zu entscheiden.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28.5.2013[8] nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des kündigungsberechtigten Prokuristen abgestellt, sondern auf die Kenntnis des Bauleiters und des Projektleiters. Dabei hat das LAG offengelassen, ob es noch erforderlich war, den Arbeitnehmer zum Vorwurf anzuhören, da auch dann die 2-Wochenfrist überschritten gewesen wäre.

Bis zum Vorliegen aller für eine außerordentliche Kündigung relevanten Tatsachen ist der Beginn der Frist gehemmt. Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts mit der gebotenen Eile zu betreiben.[9] Bezüglich der Frist für die Anhörung des Kündigungsgegners ist von einer Regelfrist von einer Woche auszugehen, die nur aus sachlich erheblichen Gründen überschritten werden darf. Für die übrigen Ermittlungen gibt es keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie mit der gebotenen Eile betrieben wurden.[10]

Wird die gebotene Eile bei der Aufklärung nicht gewahrt, beginnt die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Ermittlungen mit der gebotenen Eile hätten abgeschlossen werden können.

Der Fristbeginn ist jedoch durch die Einholung von Rechtsrat seitens des Arbeitgebers nicht gehemmt.[11]

Das Bundesarbeitsgericht[12] hat mit Urteil vom 8.6.2000 entschieden, dass es nicht genügt, wenn der Arbeitgeber lediglich kurz vor Ablauf der 2-Wochenfrist beim Personalrat die Zustimmung zur Kündigung beantragt und nach Ablauf der Frist bei verweigerter Zustimmung das weitere Mitbestimmungsverfahren (Stufenverfahren oder Zustimmungsersetzung) einleitet.

Der Arbeitgeber ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich verpflichtet, innerhalb der Fr...

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