Der Verdacht gegen den Arbeitnehmer muss auch noch in der letzten Tatsachenverhandlung vor dem Arbeitsgericht, das ist die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, als dringender Verdacht bestehen.[1] Das ist an sich systemwidrig, denn für die Beurteilung, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer an. Bei der Verdachtskündigung wird – weil diese immer die Gefahr impliziert, einen Unschuldigen zu treffen – davon abgewichen. Lässt sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens der dringende Verdacht aufklären oder zumindest soweit abschwächen, dass er für eine Kündigung nicht mehr ausreichend ist, so entfällt der Kündigungsgrund der Verdachtskündigung.

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