Der Arbeitgeber hat von sich aus alle ihm zumutbaren Bemühungen zu unternehmen, um den Verdacht eines erheblichen Vertragsverstoßes aufzuklären. Dazu hat er zunächst von sich aus nahe liegende Überprüfungen vorzunehmen. Welche das sind, ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalls. Beispielsweise gehört hierzu, dass möglicherweise auch andere Arbeitnehmer oder Externe in Betracht kommen, den Vertragsverstoß – beispielsweise den Diebstahl aus dem Warenlager – begangen zu haben. Insbesondere aber hat der Arbeitgeber zu überprüfen, ob die entlastenden Momente, die der Arbeitnehmer selbst im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat, zutreffend sind. Wenn der Arbeitgeber diese ihm obliegenden Bemühungen nicht unternimmt, ist die Verdachtskündigung aus diesem Grunde unwirksam.

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