Auch ein Arbeitnehmer, der ohne Einhaltung der Fristen kündigen möchte, bedarf eines wichtigen Grunds.

Die verlängerten Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TVöD, gelten auch für die Arbeitnehmerkündigung. Es ist daher dem Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten, diese Fristen einzuhalten.

So reicht alleine ein finanziell attraktives Angebot eines anderen Arbeitgebers als wichtiger Grund nicht aus.[1]

Dagegen können haltlose Verdächtigungen und/oder schwerwiegende Beleidigungen einen Arbeitnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.[2]

Auch beharrliche Verletzungen von Arbeitsschutzbestimmungen durch den Arbeitgeber können eine derartige Kündigung rechtfertigen.[3]

[2] V. Hoyningen-Huene, Belästigungen und Beleidigungen von Arbeitnehmern durch Vorgesetzte, BB 1991 S. 2215, 2218.

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