Hier wird differenziert zwischen Betrieben des privaten Rechts und dem öffentlichen Dienst. Bei Betrieben des privaten Rechts ist maßgebend eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens. Bei Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts ist maßgebend eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort, einschließlich seines Einzugsgebiets. Einen Verwaltungszweig bilden die Dienststellen, die unter einer einheitlichen Leitung innerlich zusammenhängende Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Es reicht nicht aus, dass sie demselben Ministerium unterstehen. Der Begriff Einzugsgebiet des Dienstortes ist so zu verstehen wie im Umzugskostenrecht.

Der Widerspruchsgrund setzt einen anderen freien, geeigneten Arbeitsplatz voraus. Ein Hinweis auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf dem gleichen Arbeitsplatz genügt nicht.[1] Der andere Arbeitsplatz muss frei sein. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, z. B. dadurch, dass er bestimmte Tätigkeiten nicht mehr durch Drittfirmen ausführen lässt.

Der Widerspruchsgrund kommt u. U. auch bei einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung in Betracht. Allerdings nur dann, wenn am neuen Arbeitsplatz der Kündigungsgrund entfällt.

Der Widerspruch des Betriebsrats/Personalrats ist nur ordnungsgemäß, wenn die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit konkret aufgezeigt wird.

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