BAG, Urteil v. 14.3.2019, 6 AZR 171/18

Erworbene Vertriebskompetenzen durch die Tätigkeit im Küchengeräteverkauf vermitteln keine einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler, welche bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Einstellung zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

Dem Kläger ist bei der beklagten Bundesagentur die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Zuvor war er selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen (z. B. Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen). Er vertritt nun die Auffassung, durch seine frühere Tätigkeit als Handelsvertreter habe er für seine neue Tätigkeit als Arbeitsvermittler einschlägige Berufserfahrung erworben. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung jedoch ab. Ihrer Ansicht nach sei der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten nicht vergleichbar. Daraufhin erhob der Kläger Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Gemäß § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 1.9.2015 geltenden Fassung werden einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung zwar berücksichtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der neuen Tätigkeit vergleichbar ist. Hierzu seien, so das BAG, auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten zu vergleichen. Es solle hierbei festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann.

Nach Auffassung des Gerichts weise vorliegend der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Und erst recht nicht, wenn man das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung mit einbeziehe.

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