Wesentlich unübersichtlicher ist die Rechtslage, wenn der Beschäftigte während des Bezugs von Krankengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen vom Arbeitgeber Bezüge erhält. Dies können Geldbezüge sein – z. B. der Krankengeldzuschuss, weiterhin gewährte vermögenswirksame Leistungen – aber auch Sachzuwendungen wie ein Dienstwagen.

Derartige arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Krankengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen bleiben innerhalb bestimmter Betragsgrenzen sozialversicherungsfrei (§ 23c SGB IV).

Bei der Betragsgrenze handelt es sich um keinen "festen" Betrag. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Summe aus Nettokrankengeld und arbeitgeberseitigen Leistungen das bisherige Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigt.

Die Berechnung erfolgt in 2 Schritten:

Betrag 1: die Summe aus Nettokrankengeld plus arbeitgeberseitige Leistung;

Betrag 2: das Nettoarbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum (in der Regel der Monat) vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Solange der Betrag 1 (Summe aus Nettokrankengeld und Arbeitgeberleistung) maximal um 50 EUR höher liegt als Betrag 2 (Nettoarbeitsentgelt vor Arbeitsunfähigkeit), liegen keine sv-pflichtigen Leistungen vor. Beträgt die Differenz aber mehr als 50 EUR, müssen alle Arbeitgeberleistungen als sv-pflichtiges Arbeitsentgelt im Lohnprogramm erfasst werden.

 
Hinweis

Krankengeld rückmelden lassen

Ihr Lohnprogramm kann die Freigrenze von 50 EUR nach § 23c SGB IV selbständig überprüfen, sofern Sie sich bei der maschinellen Verdienstbescheinigung ankreuzen, dass die Krankenkasse die Entgeltersatzleistungen direkt in ihr Lohnprogramm zurück melden soll (Ankreuzen "Rückmeldung Entgeltersatzleistungen" im Datenbaustein DSLW oder Eingabe "J" bei AE-Vergleichsnetto). Die Krankenkasse meldet in diesem Fall sowohl das Bruttokrankengeld wie das Nettokrankengeld, allerdings nur als Tagesbeträge sowie den Beginn der Zahlungen.

Einmalige Zuwendungen während des Krankengeldbezugs – z. B. eine anteilige Jahressonderzahlung – sind in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Berechnung der Sozialversicherung erfolgt nach den Grundsätzen der Einmalzahlungen. Lohnsteuerlich liegen "sonstige Bezüge"vor.

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