(1) 1Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 28.10.2020: Bundesversicherungsamt] t errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro[3] [Bis 28.10.2020: 2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich] aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. 2Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. 3§ 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. 4Über die Förderung der in § 12 Absatz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können auch die folgenden Vorhaben gefördert werden:

 

1.

wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und nicht universitäre Krankenhäuser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,

 

2.

wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen,

 

3.

Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser und

 

4.

Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.

5Vorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von telemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch insoweit gefördert werden, als Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.

 

(2) 1Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung[4] [Bis 28.10.2020: Bundesversicherungsamts] für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2024 insgesamt[5] [Bis 28.10.2020: 2022 jährlich] bis zu 95 Prozent des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. [Bis 28.10.2020: 2Soweit ein Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden Anteil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt werden. ] [6]2Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. Dezember 2024[7] [Bis 28.10.2020: 31. Dezember 2022] durch vollständig und vorbehaltlos eingereichte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen. 3Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrags nach Satz 1 können [Bis 28.10.2020: jährlich] [8] Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere Länder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende Vorhaben). [Bis 28.10.2020: 4Innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können von den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam beantragt werden. ] [9]4Soweit die Mittel nach Satz 3 bis zum 31. Dezember 2024[10] [Bis 28.10.2020: Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022] durch vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen.

 

(3) 1Voraussetzung für eine Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 2 ist, dass

 

1.

die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat,

 

2.

das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzierung) trägt, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss,

 

3.

das antragstellende Land sich verpflichtet,

 

a)

in den Jahren 2019 bis 2024[11] [Bis 28.10.2020: 2022] jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2019[12] [Bis 28.10.2020: 2017] hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, und

 

b)

die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und

 

4.

die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

2Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019 bis 2024[13] [Bis 28.10.2020: 2022] bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet werden. 3Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht gewährt werden, soweit der K...

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