5.2.1 Grundregelung

Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt.

Als Erstes wird also das Nettoentgelt ermittelt. "Nettoentgelt" ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt i. S. d. § 21 TVöD (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1 TVöD), das den Beschäftigten nach § 21 TVöD u. a. während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen ist (vgl. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung). Basis ist sonach das Arbeitsentgelt nach § 21 TVöD, von dem die gesetzlichen Abzüge abzuziehen sind.

Gesetzliche Abzüge sind:

  • Steuern

    (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer),

  • Sozialversicherungsbeiträge

    (Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung und des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung)

  • landesgesetzliche Abzüge

    (z. B. Kammerbeiträge in Bremen und im Saarland)

Hat der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Beschäftigte auf gesetzlicher Grundlage Versicherungsbeiträge zu einer privaten Rentenversicherung aufzubringen, handelt es sich um gesetzliche Abzüge vom Bruttolohn i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD[1]. Tarifliche Abzüge, wie der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage des Arbeitgebers zur Zusatzversorgungkasse, können nicht berücksichtigt werden.

Von dem so ermittelten Nettoentgelt sind die "tatsächlichen Barleistungen" abzusetzen. Mit diesem Begriff verwenden die Tarifvertragsparteien die in diesem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Diktion, wonach dieser Begriff zur Unterscheidung von Sachleistungen dient. Im SGB V wird mit Krankengeld immer das "Bruttokrankengeld" gemeint. An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz den dem Beschäftigten zufließenden Auszahlungsbetrag als Krankengeld. Soweit also die Tarifvertragsparteien diesen Begriff unverändert und ohne weitere abändernde Präzisierung übernehmen, ist grundsätzlich vom Bruttokrankengeld auszugehen.[2] Vom Krankengeld gleichfalls nicht ausgeglichen werden Zuzahlungsbeträge bei Krankenhausaufenthalten, bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen nach § 32 SGB VI.

Die "tatsächliche" Leistung ist die vom Sozialleistungsträger festgesetzte. Der Arbeitgeber muss die Sozialleistung nicht selbst berechnen[3].

Der Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD) errechnet sich grundsätzlich aus dem Differenzbetrag zwischen dem tariflichen Netto-Entgelt und dem gesetzlichen Brutto-Krankengeld.

Das Krankengeld nach § 47 SGB V beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gilt bei einem Monatseinkommen der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats als Regelentgelt. Ist Krankengeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist der Monat immer mit 30 Tagen anzusetzen.

 

Beispiel zur Berechnung des Krankengeldzuschusses bei pflichtversicherten Beschäftigten für einen vollen Kalendermonat:

 
Bruttoarbeitsentgelt 3.227,16 EUR
Nettoarbeitsentgelt 2.087,13 EUR
Krankengeld (70 v. H. des beitragspflichtigen Bruttoarbeits­entgelts) 2.259,01 EUR
Höchstbetrag (90 v. H. des Nettoentgelts) 1.878,42 EUR

Das zustehende gesetzliche Krankengeld (vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ist geringer als das berechnete tarifliche Nettoentgelt. Deshalb steht ein Krankengeldzuschuss in Höhe von (2.087,13 EUR – 1.878,42 EUR =) 208,71 EUR für einen vollen Kalendermonat zu.

Ist der Krankengeldzuschuss für einen Teil des Monats zu zahlen, ist bei der Berechnung auf die tatsächlichen Kalendertage des Monats abzustellen.

 

Beispiel zur Berechnung des Krankengeldzuschusses bei pflichtversicherten Beschäftigten für einen Teilmonat:

Die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit besteht vom 10.10. bis 7.12.0000. Entgeltfortzahlung wurde bis zum 20.11.0000 geleistet.

 
Bruttoarbeitsentgelt 3.227,16 EUR
Nettoarbeitsentgelt 2.087,13 EUR
Krankengeld (70 v. H. des beitragspflichtigen Bruttoarbeits­entgelts) 2.259,01 EUR
Höchstbetrag (90 v. H. des Nettoentgelts) 1.878,42 EUR

Das zustehende gesetzliche Krankengeld (vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ist geringer als das berechnete tarifliche Nettoentgelt. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt beträgt im November 0000 (2.087,13 EUR : 30 =) 69,57 EUR und im Dezember 0000 (2.087,13 EUR : 31 =) 67,33 EUR. Das kalendertägliche Krankengeld beträgt (1.878,42 EUR : 30 =) 62,61 EUR.

Für den Monat November steht ein Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 21. bis 30.11. in Höhe von (69,57 EUR – 62,61 EUR = 6,96 EUR × 10 =) 69,60 EUR zu. Für den Monat Dezember steht ein Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 1. bis 7.12.0000 in Höhe von (67,3...

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