§ 22 Abs. 4 Satz 3 TVöD[1] sieht eine absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres vor. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen (13 bzw. 39 Wochen) bezogen werden. Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende (gesetzliche Mindest-) Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen.

 

Praxis-Beispiel 1

Ein Beschäftigter erkrankt im zweiten Beschäftigungsjahr dreimal an unterschiedlichen Krankheiten. Diese führen die ersten beiden Male zu einer jeweils 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit und beim dritten Mal zu einer 8-wöchigen Arbeitsunfähigkeit.

Der Beschäftigte erhält in allen drei Fällen jeweils 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Bei der dritten Erkrankung erhält er keinen Krankengeldzuschuss von zwei Wochen, weil das Jahreskontingent von 13 Wochen bereits ausgeschöpft ist.

 

Praxis-Beispiel 2

Ein Beschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren erkrankt am 26.11.0000 bis zum 10.2.0001 (= 11 Wochen) und erneut vom 8.3.0001 bis zum 19.6.0001 an derselben Erkrankung.

Bei der ersten Erkrankung besteht für die ersten 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für weitere 5 Wochen bis zum 10.2. des Folgejahres Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Für die zweite Erkrankung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die bisher nicht ausgeschöpften 2 Wochen. Denn für jede Erkrankung besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss von maximal 13 (bzw. 39) Wochen.

 

Praxis-Beispiel 3

Ein Beschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren erkrankt ab 7.1.0000 bis zum 2.3.0000 (8 Wochen). Nach Arbeitsaufnahme erkrankt er erneut an derselben Erkrankung vom 17.3.0000 bis zum 27.4.0000 (6 Wochen). Am 21.5.0000 erleidet er erneut einen Rückfall und erkrankt bis zum 15.6.0000.

Für die erste Erkrankung besteht während der ersten 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie für 2 weitere Wochen Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Für den Zeitraum ab 17.3.0000 bis zum 27.4.0000 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da zwischen den beiden Erkrankungen kein 6-Monats-Zeitraum liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 TVöD i. V. m. § 3 Abs. 1 EFZG). Es besteht jedoch Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Dauer von 5 Wochen, da insoweit die Höchstbezugsfrist von 13 Wochen für dieselbe Erkrankung noch nicht ausgeschöpft ist. Darüber hinaus besteht für die letzte Woche bis zum 27.4.0000 kein weiterer Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Bei dem erneuten Rückfall ab 21.5. besteht weder Anspruch auf tarifliche Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeldzuschuss.

 

Praxis-Beispiel 4

Ein Pfleger mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren ist arbeitsunfähig erkrankt vom 1.1.0000 bis 1.7.0000 (= 26 Wochen) und erneut aufgrund einer anderen Krankheit vom 30.7.0000 bis 16.12.0000 (= 20 Wochen).

Für die Zeit der ersten Erkrankung besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen sowie auf Krankengeldzuschuss von 20 Wochen.

Bei der zweiten Erkrankung besteht wiederum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD von 6 Wochen sowie auf Krankengeldzuschuss von 7 Wochen. Damit ist die Jahreshöchstgrenze von 39 Wochen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) ausgeschöpft.

Abwandlung 1:

Bei der zweiten Erkrankung handelt es sich um eine Fortsetzung der ersten Erkrankung.

Hier besteht bei der zweiten Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Fortsetzungserkrankung innerhalb von 6 Monaten nach Ende der ersten Erkrankung aufgetreten ist. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss für weitere 13 Wochen. Damit ist die Höchstbezugsfrist von 39 Wochen für dieselbe Erkrankung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeschöpft.

Abwandlung 2:

Vor dem Rückfall war der Pfleger vom 9.7. bis zum 22.7. wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig.

Hier erhält er für die Erkrankung vom 9.7. bis zum 22.7. Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD.

Hinsichtlich der Fortsetzungserkrankung ab dem 30. 7. besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht hier nur für weitere 11 Wochen. Damit ist die Höchstbezugsfrist von 39 Wochen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) bezogen auf das Kalenderjahr ausgeschöpft.

Zu beachten ist, dass sich die Beschränkung nur auf das Kalenderjahr bezieht. Das hat zur Folge, dass bei einer über das Jahresende hinaus bestehenden Erkrankung, der Anspruch auf Krankengeldzuschuss wieder aufleben kann.

 

Praxis-Beispiel 5

Ein Pfleger mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren ist arbeitsunfähig erkrankt vom 1.1.0000 bis 1.7.0000 (= 26 Wochen) und erneut aufgrund einer anderen Krankheit vom 30.7.0000 bis 4.5.0001 (= 40 Wochen).

Für die Zeit der ersten Erkrankung besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen sowie auf Krankengeldzuschuss von 20 Wochen.

Bei der zweiten Erkrankung...

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