Der Tag, in dessen Verlauf die Erkrankung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Gleichwohl erhält der Beschäftigte für die restliche Arbeitszeit am Tag der Erkrankung sein Entgelt, allerdings nicht in Form von Entgeltfortzahlung, sondern das für die ausgefallene Arbeitszeit zustehende Entgelt[1]. Die 6-Wochen-Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen und endet mit Ablauf desjenigen Wochentages der jeweils maßgeblichen Woche, der seiner Benennung dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigter B kommt am Dienstag, den 1.8., während der Arbeit auf einer Treppe zu Fall und wird dadurch arbeitsunfähig. Für die restliche Arbeitszeit des Dienstags erhält er sein normales Arbeitsentgelt. Ab Mittwoch erhält er Krankenentgelt bis Ablauf des Dienstags 6 Wochen danach.

Tritt die Erkrankung an einem arbeitsfreien Tag, an einem arbeitsfreien Samstag oder gesetzlichen Feiertag ein, so ändert dies nichts am Beginn der 6-Wochen-Frist. Auch in diesen Fällen beginnt die Frist mit dem nächsten Kalendertag zu laufen. Die Ausnahmevorschrift des § 193 BGB gilt für diese Fälle nicht. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der 6. Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge