Nach § 22 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen. Keine Besonderheiten bestehen bei einem Arbeitsunfall; auch hier erfolgt die Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung setzen die Leistungen der Krankenkasse ein. Der Zahlungsanspruch entsteht mit rechtlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung ist günstiger als nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wo ein Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Voraussetzung ist nicht, dass der Beschäftigte bereits einen Tag gearbeitet hat. Erkrankt der Beschäftigte somit vor Vertragsbeginn, erhalten die Beschäftigten mit Beginn des Arbeitsverhältnisses Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. War der Beschäftigte allerdings bereits zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses arbeitsunfähig erkrankt und dauert dieser Zustand zu Beginn des Arbeitsverhältnisses fort, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[1]

Die Fälligkeit des Entgelts im Krankheitsfall richtet sich nach § 24 TVöD. Der Krankengeldzuschuss wird jeweils am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig, in dem der Beschäftigte noch arbeitsunfähig war und Krankengeld erhielt. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss verfällt 6 Monate nach seiner Fälligkeit.[2]

Die Berechnung von Teilbeträgen richtet sich nach § 24 Abs. 3 TVöD.

4.1 Fristberechnung

Die Fristberechnung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§ 187ff. BGB). Vgl. "Fristen und Fristenberechnung"

Für die Berechnung der 6-Wochen-Frist kommt es darauf an, ob der Beschäftigte am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Arbeitsbeginn erkrankt.

4.1.1 Erkrankung vor Arbeitsbeginn

Bei Erkrankung vor Arbeitsbeginn wird dieser Tag bei der 6-Wochen-Frist mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Wochentages, der jeweils maßgeblichen Woche, der seiner Benennung nach dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorangeht (§ 188 Abs. 2 zweite Alternative BGB).

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigter A erkrankt an einem Dienstag vor Beginn der Arbeitszeit. Er erhält bereits für den Dienstag Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf des Montags der 6. Woche danach.

4.1.2 Erkrankung nach Arbeitsbeginn

Der Tag, in dessen Verlauf die Erkrankung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Gleichwohl erhält der Beschäftigte für die restliche Arbeitszeit am Tag der Erkrankung sein Entgelt, allerdings nicht in Form von Entgeltfortzahlung, sondern das für die ausgefallene Arbeitszeit zustehende Entgelt[1]. Die 6-Wochen-Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen und endet mit Ablauf desjenigen Wochentages der jeweils maßgeblichen Woche, der seiner Benennung dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigter B kommt am Dienstag, den 1.8., während der Arbeit auf einer Treppe zu Fall und wird dadurch arbeitsunfähig. Für die restliche Arbeitszeit des Dienstags erhält er sein normales Arbeitsentgelt. Ab Mittwoch erhält er Krankenentgelt bis Ablauf des Dienstags 6 Wochen danach.

Tritt die Erkrankung an einem arbeitsfreien Tag, an einem arbeitsfreien Samstag oder gesetzlichen Feiertag ein, so ändert dies nichts am Beginn der 6-Wochen-Frist. Auch in diesen Fällen beginnt die Frist mit dem nächsten Kalendertag zu laufen. Die Ausnahmevorschrift des § 193 BGB gilt für diese Fälle nicht. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der 6. Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

4.2 Mehrfacherkrankungen des Beschäftigten

Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.

Denkbar ist eine erneute Erkrankung nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit, eine zusätzliche Erkrankung während bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit oder eine Fortsetzungserkrankung.

4.2.1 Erneute Erkrankung nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit

Jede auf einer neuen Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings muss zwischen der ersten und der zweiten Krankheit eine – wenn auch nur kurze – Zeit der vollen Arbeitsfähigkeit liegen, in der jedoch der Beschäftigte nicht gearbeitet haben muss. Ein Zeitraum von wenigen Stunden genügt.[1]

Im Regelfall endet der Verhinderungsfall am Ende des Kalendertages, den der Arzt bescheinigt hat. Die Auffassung, dass mit der Angabe eines Kalendertages für das Ende der Arbeitsunfähigkeit in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des betreffenden Beschäftigten an diesem Kalendertag bescheinigt wird[2] hat das BAG aufgegeben.

 
Praxis-Tipp

Ist das Ende einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Freitag datiert und meldet sich der Beschäftigte am folgenden Montag erneut krank unter Vorlage einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nicht als Folgebescheinigung gekennzeichnet ist, so ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt. Es empfiehlt sich hier jedoch dringend, beim Beschäftigten und gegebenenfalls bei der Krankenkasse anz...

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