Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist dem Grunde nach mit rechtlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses vorhanden. Auch wenn Beschäftigte bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erkrankt sind, haben sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD. Dies gilt nur dann nicht in dem Ausnahmefall, dass der Beschäftigte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags arbeitsunfähig erkrankt war und diese Arbeitsunfähigkeit auch noch in dem Zeitpunkt fortbesteht, zu dem der Beschäftigte die Arbeit vereinbarungsgemäß antreten soll.[1] Insofern geht der TVöD über die Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinaus , wonach ein Anspruch bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erst nach einer 4-wöchigen Wartefrist entsteht (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, dass der Beschäftigte arbeitsunfähig ist infolge Erkrankung. Dem sind gleichgestellt nach § 22 Abs. 1 TVöD Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. v. § 9 EFZG sowie nach § 3 Abs. 2 und § 3a EFZG auch eine Arbeitsunfähigkeit nach nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch sowie bei Organ- und Gewebespende oder Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beim Spender.

[1] BAG, Urteil v. 26.7.1989, 5 AZR 491/88, AP Nr. 87 zu § 1 LohnFG.

2.1 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte die ihm vertragsgemäß obliegende Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann (vgl. näher hierzu "Arbeitsunfähigkeit").

2.2 Ursachen der Arbeitsunfähigkeit

In § 22 TVöD bzw. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1 EFZG sind die zur Gewährung von Entgeltfortzahlung führenden Gründe für die Arbeitsunfähigkeit abschließend aufgezählt. Es sind:

  • Krankheit
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. hierzu "Kur")
  • nicht rechtswidrige Sterilisation
  • nicht rechtswidriger oder nicht strafbarer Schwangerschaftsabbruch
  • Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt
  • Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes.

2.2.1 Krankheit

Krankheit i. S. d. § 3 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraus. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist.[1] Für den gesetzlich nicht bestimmten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit muss hinzutreten, dass der regelwidrige Gesundheitszustand entweder kraft seiner Schwere die Arbeitsfähigkeit unmittelbar aufhebt oder infolge der notwendigen Krankenpflege die Arbeitsleistung unzumutbar und damit unmöglich macht. Eine Krankheit kann also entweder unmittelbar oder erst infolge der erforderlichen Krankenpflege die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen.[2]

Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

 
Erkrankung = jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand
Diese führt zu    
Arbeitsunfähigkeit = Krankheitsgeschehen setzt AN außer Stande, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten, oder AN könnte die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.[3]

Unter Krankheit ist auch die durch einen Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit zu verstehen. Als Unfall wird ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis angesehen, das örtlich und zeitlich bestimmbar ist und beim Beschäftigten eine Körperverletzung verursacht. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Unfall während oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsort oder in der Privatsphäre (z. B. beim Sport) des Beschäftigten ereignet hat. Auch ein Arbeitsunfall bei einem anderen Arbeitgeber ist als Krankheit im Sinne des § 22 TVöD anzusehen.[4]

Von Arbeitsunfähigkeit ist auch dann auszugehen, wenn erst eine zur Behebung einer Krankheit erforderliche Heilbehandlung dazu führt, dass der Beschäftigte die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann[5]

Keine Krankheit ist

  • die normal verlaufende Schwangerschaft. Dagegen stellt eine Schwangerschaft mit anomalem Verlauf, bei der außergewöhnliche, über das Maß hinausgehende Beschwerden oder sonstige krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit dar. Dabei kann eine derartige mit häufigen, außergewöhnlichen Beschwerden einhergehende Schwangerschaft ein nicht ausgeheiltes befristetes Grundleiden darstellen mit der Folge, dass hinsichtlich der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, die nur einen einmaligen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst[6] (hinsichtlich einer Erkrankung während der Zeit der Beschäftigungsverbote siehe Kausalität).
  • die künstliche Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die Erfüllung eines Kinderwunsches betrifft die individuelle Lebensgestaltung des Beschäftigten und nicht das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vom Arbeitgeber als gesetz...

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