Der Anspruch des Beschäftigten auf Entgelt im Krankheitsfall ist in § 22 TVöD sowie in § 13 TVÜ – Bund/VKA geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grundsätzlich den §§ 1ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind gesetzliche Mindestvorschriften und kommen daher ergänzend zur Anwendung, soweit der TVöD keine Regelung enthält oder sie im Einzelfall günstiger sind. Im Gegensatz zum BAT, der die Krankenvergütung bis ins letzte Detail umfassend regelt, haben sich die Tarifvertragsparteien beim TVöD auf die Regelung eines Kernbereichs beschränkt.
Nach § 22 Abs. 1 TVöD erhalten alle Beschäftigten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bis zur Dauer von 6 Wochen. Danach wird ein Zuschuss zum Krankengeld oder einer gleichgestellten Leistung gewährt.
Bei der Höhe dieses Zuschusses wird differenziert zwischen Beschäftigten, für die am 30. September 2005 § 71 BAT zur Anwendung kam, und den übrigen Beschäftigten. Für die am Stichtag 30. September 2005 dem § 71 BAT unterfallenden Beschäftigten gilt zusätzlich die Regelung des § 13 TVÜ – Bund/VKA. Danach errechnet sich der Krankengeldzuschuss auf der Basis des Nettokrankengeldes. Die übrigen Besserstellungen im früheren § 71 BAT – volle Entgeltfortzahlung für 26 Wochen und kurze Karenzzeit von nur 4 Wochen (statt 6 Monaten) bei der Fortsetzungserkrankung – sind mit Inkrafttreten des TVöD entfallen.
Bei den übrigen Beschäftigten berechnet sich die Höhe des Krankengeldzuschusses auf der Basis des Bruttokrankengeldes.
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