ArbG Herne, Urteil vom 6.5.2021, 4 Ca 2437/20

Nach einem Konflikt über Trage- und Pausenzeiten für FFP2-Masken kann die Umsetzung einer Krankenschwester von der Intensivstation auf eine andere Station, auf welcher kein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken notwendig war, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz rechtmäßig sein.

Sachverhalt

Die Klägerin, die seit dem Jahr 2000 im Krankenhaus des Beklagten beschäftigt ist, wurde dort in den letzten 5 Jahren auf der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Behandelt wurden dort u. a. an Covid-19 erkrankte Patienten. Aufgrund dessen müssen die Beschäftigten auf dieser Station bei sämtlichen pflegerischen Tätigkeiten Schutzmasken des Typs FFP2 tragen. Zuvor hatte die Beklagte unter Einbeziehung des Arbeitssicherheitsbeauftragten sowie eines Betriebsarztes eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dieser hatte keine Bedenken gegen die hier praktizierenden Tragezeiten der FFP2 Masken von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Tragepause von 15 Minuten. Die Gefährdungsbeurteilung wurde letztlich im Rahmen einer Arbeitssicherheitsausschusssitzung unter Einbeziehung der Mitarbeitervertretung freigegeben. Nachdem sie Klägerin im Laufe des Novembers mehrmals zu einem Vorgesetzten auf der Intensivstation ein Gespräch gesucht hatte, in dem sie darauf hingewiesen hatte, dass die Tragezeiten auf der Station von den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abwichen, die eine Tragezeit von 75 Minuten und einer Pausenzeit von 30 Minuten auswiesen, wurde sie durch die Beklagte zum 30.11.2020 angewiesen, auf einer anderen Station des Krankenhauses tätig zu werden, auf welcher kein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken notwendig sei; somit seien dort ausreichend Tragepausen gewährleistet. Diese Umsetzung hielt die Klägerin für unwirksam und klagte hiergegen. Sie brachte hierzu vor, dass ihre Umsetzung auf eine andere Station eine Strafversetzung sei, weil sie sich zuvor für den Gesundheitsschutz im Hinblick auf die Einhaltung von Trage- und Pausenzeiten bzgl. der FFP2-Masken eingesetzt habe. Dagegen hielt die Beklagte die Umsetzung der Arbeitnehmerin als von ihrem Direktions- und Weisungsrecht gedeckt, da sie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und Betriebsfriedens notwendig sei und sie auch die Interessen der Klägerin zum Gesundheitsschutz im Blick gehabt habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts war die vorliegende Umsetzung der Krankenschwester im Krankenhaus rechtmäßig. Es führte hierzu aus, dass die Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs ein Arbeitgeber nach billigem Ermessen vornehmen könne, soweit der Arbeitsort nicht durch den Arbeitsvertrag, kollektive Regelungen wie z. B. Tarifverträge oder gesetzliche Vorschrift festgelegt sei. Er habe bei der Ausübung dieser Entscheidung neben eigenen Interessen diejenigen des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zudem dürfe er als Maßnahme den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil er in zulässiger Weise zuvor seine Rechte ausgeübt habe.

Im vorliegenden Fall hielt die Umsetzung der erforderlichen Ausübungskontrolle stand und berücksichtigte insbesondere die wechselseitig zu beachtenden Interessen; denn hierdurch habe die Beklagte den Besorgnissen der Klägerin um ihre Gesundheit im Zusammenhang mit den Tragezeiten der FFP2-Masken zeitnah Rechnung getragen und dabei zugleich durch Reduzierung des Konfliktpotentials über die richtigerweise zugrunde zu legenden Tragezeiten auf der Intensivstation reduziert und damit den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in diesem Bereich stabilisiert. Da die Umsetzung auch im Wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung erfolgte, müsse das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsortes auf der Intensivstation. zurückstehen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine Strafversetzung gehandelt habe, sah das Gericht nicht.

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