(1) Die Gemeinde hat durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

 

(2) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2Der Beschluss über die Höhe des Kassenkredites ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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