(1) 1Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. 2Der Kämmerer entscheidet über Dauer und Umfang der Haushaltssperre. 3Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. 4Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.

 

(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss befugt.

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