(1) 1Der Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter des Amtes. 2Er nimmt auch die Aufgaben des Amtes nach § 135 Abs. 4 Satz 1 wahr. 3Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. 4Er muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

 

(2) 1Die Stelle des Amtsdirektors ist öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Wiederwahl des Amtsdirektors kann der Amtsausschuss durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. 4Der Amtsausschuss darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Amtsdirektor wählen oder wiederwählen. 5Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Amtsdirektors.

 

(3) 1Der Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. 2Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Sitzung des Amtsausschusses muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. 3Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. 4Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. 5Der Stellvertreter des Amtsdirektors muss den Amtsdirektor unverzüglich nach Beschluss des Amtsausschusses abberufen.

 

(4) 1Der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. 2Der Amtsdirektor hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. 3§ 22 gilt entsprechend.

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