Im Schichtsystem ist die Arbeitszeit in der Regel nicht gleichmäßig auf die Wochen verteilt, sondern es ergeben sich Verschiebungen, die sich im sog. "Schichtplanturnus" ausgleichen.

Schichtplanturnus ist nach einem Urteil des BAG zu der insoweit korrespondierenden Regelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD der Zeitraum, für den ein Schichtplan im Vorhinein aufgestellt ist[1]. Ein Schichtplanturnus kann ein ganzes Jahr umfassen, auch wenn der Schichtplan im laufenden Jahr nach den aktuell anstehenden Bedürfnissen geändert wird. Bei einem Jahresschichtplan kann die erforderliche Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse durch monatsbezogene Aktualisierungen des Schichtplans erfolgen. Dies entspricht dem Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung, wie es auch in § 8 Abs. 2 TV-V zum Ausdruck kommt. Schichtplanturnus i. S. v. § 9 Abs. 8 Buchst. c bleibt auch dann das Kalenderjahr, wenn ein Jahresplan die einzelnen Arbeitnehmer zwar taggenau bezogen auf die verschiedenen Schichten einteilt, dabei aber sog. "Flex-Wochen" ausnimmt, für die die Zuteilung erst später im Rahmen einer Monatsplanung erfolgt. Der flexible Anteil darf jedoch 25 % grundsätzlich nicht überschreiten[2].

Für Fälle der Wechselschicht- oder Schichtarbeit (§ 9 Absätze 1 und 2) stellt der TV-V folgerichtig nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit ab, sondern bestimmt, dass in derartigen Schichtsystemen alle Zeiten Überstunden sind, die im Schichtplanturnus bezogen auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht ausgeglichen werden.

Dabei werden sowohl die auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus geleisteten Stunden als auch die im Schichtplan vorgesehenen Stunden berücksichtigt, soweit sie nicht ausgeglichen werden.

 
Praxis-Beispiel

Wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden (Tarifgebiet Ost),

Schichtplanturnus 12 Wochen, d. h. im Schichtplanturnus sind 480 Stunden zu leisten

  1. Der Schichtplan sieht 483 Stunden im Turnus vor.

    Ergebnis: 483 – 480 = 3 Überstunden

  2. Der Schichtplan sieht 480 Stunden im Turnus vor, es werden jedoch an 2 Tagen je 2 Stunden zusätzlich angeordnet, ein Ausgleich innerhalb des 12-wöchigen Turnus findet nicht statt.

    Ergebnis: 484 (480 + 2 x 2) – 480 = 4 Überstunden

  3. Der Schichtplan sieht 474 Stunden im Turnus vor, es werden an 3 Tagen je 2 Stunden zusätzlich angeordnet.

    Ergebnis: 480 (474 + 3 x 2) – 480 = 0 Überstunden

Eine Überlagerung der Ausnahmen ist ausgeschlossen, da Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit gelten (§ 8 Abs. 8).

Das BAG[3] hat zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K entschieden, dass bei sog. ungeplanten Überstunden, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, den hiervon betroffenen Arbeitnehmern ein Überstundenzuschlag zustehe. Das BAG unterscheidet zwei Fallgestaltungen: zum einen die über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordneten zusätzlichen Stunden (sog. ungeplante Überstunden) und zum anderen die im Schichtplan vorgesehenen, also bereits festgesetzten zusätzlichen Stunden (sog. geplante Überstunden). Bei den abweichend vom Schichtplan angeordneten ungeplanten Überstunden bestünde – so die Begründung des BAG – keine Möglichkeit des Freizeitausgleichs. Deshalb bestehe in diesen Fällen ein Anspruch auf den Überstundenzuschlag. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt sei und über seine Teilzeitquote hinaus Überstunden leistet, die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten jedoch nicht überschreitet. Dies folge aus dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.

Diese Entscheidung des BAG verkennt den Willen der Tarifvertragsparteien, das Entstehen von nicht ausgleichsfähigen Überstunden zu vermeiden. Außerdem widerspricht das Urteil einer Entscheidung des Zehnten Senats des BAG[4]. Danach liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vor, wenn ein finanzieller Ausgleich für Überstunden zugunsten von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erst bei Überschreitung der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers erfolgt. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass das BAG[5] zwischenzeitlich diese Rechtsprechung aufgegeben und – allerdings für einen völlig anderen Tarifbereich – im gegenteiligen Sinne entschieden hat (vgl. hierzu die Erl. unter 9.6.).

Dies hat das BAG[6] nunmehr klargestellt und die frühere gegenteilige Rechtsprechung[7] ausdrücklich aufgegeben. Es hat zwar entschieden, dass die Überstundenregelung in §7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K (und damit wohl auch die wortgleiche Regelung in §9 Abs. 8 Buchst. c TV-V) gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt und deshalb unwirksam ist. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch bei dieser Beschäftigtengruppe (also im Fall von Wechselschicht- und Schichtarbeit) allein nach §7 Abs. 7 TVöD-K, der – soweit hier maßgeblich – §9 Abs. 7 TV-V entspricht. Leisten Beschäftigte Mehrarbeit im Sinne von §7 Abs. 6 TVöD-K (bzw. §9 Abs. 6 T...

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