Die Definitionen von Sonderformen der Arbeit entsprechen weitgehend denen im BAT/-O bzw. BMT-G/-O. Veränderungen gab es bei der Definition der Wechselschicht- und der Schichtarbeit, der Nachtarbeit und der Überstunden für Arbeiter sowie im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen. In § 7 TVöD wurden die Regelungen des TV-V weitgehend (bis auf eine abweichende Definition der Überstunden) übernommen.

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