Ob Umkleidezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ist umstritten und kann nicht pauschal beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des BAG[1] setzt eine Berücksichtigung der Umkleidezeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit voraus, dass der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dies gilt insbesondere für eine besonders auffällige Arbeitskleidung.[2] Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Ein Arbeitnehmer hat nämlich an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Steht fest, dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten schätzen. Zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen über solche Fragestellungen empfiehlt sich im Bedarfsfall eine eindeutige Regelung z. B. in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Ansprüche auf Entgelt für Umkleidezeiten können tarifvertraglich ausgeschlossen werden[3].

Die Arbeitnehmer können verlangen, dass die Umkleidezeiten auch im Falle des Urlaubs zu bezahlen sind. Die Regelung in § 11 BUrlG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich, weil insoweit sichergestellt wird, dass sämtliche ausgefallenen Arbeitsstunden dem Arbeitnehmer im Rahmen des Zeitfaktors garantiert werden[4].

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