Die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem TV-V betrug bis zum 30.6.2008 ebenso wie nach dem TVöD im Bereich der VKA 38,5 Stunden im Tarifgebiet West bzw. 40 Stunden im Tarifgebiet Ost.

Im Rahmen der Tarifrunde 2008 ist am 31.3.2008 vereinbart worden, die regelmäßige Arbeitszeit ab 1.7.2008 – abgesehen von wenigen Ausnahmen – von 38,5 auf 39 Stunden wöchentlich zu verlängern. Diese Vereinbarung gilt auch für den TV-V und ist mit dem 4. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2008 zum TV-V tarifvertraglich umgesetzt worden, und zwar mit Wirkung vom 1.7.2008 durch eine entsprechende Änderung von Absatz 1 Satz 1. Für die in § 6 Abs. 4 Satz 3 genannten Arbeitnehmer (Tarifgebiet Ost) ist die Arbeitszeit unverändert geblieben; sie beträgt also zunächst nach wie vor 40 Stunden wöchentlich.

Im Rahmen der Tarifrunde 2020 ist allerdings vereinbart worden, die für das Tarifgebiet Ost geltende Arbeitszeit in zwei Stufen an diejenige für das Tarifgebiet West anzugleichen. Im 15. Änderungstarifvertrag vom 25.10.2020 zum TV-V ist geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit für die in § 6 Abs. 4 Satz 3 genannten Arbeitnehmer, also für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Tarifgebiet Ost) begründet sind,

ab 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und

ab 1. Januar 2023 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich

beträgt.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 ist gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats kündbar (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c und d).

Die Tarifgebiete West und Ost sind seit dem 1.1.2010 in § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 bestimmt.

Pausenzeiten gehören nach Satz 1 grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind entsprechend herauszurechnen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG ist Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dies gilt grundsätzlich auch für den TV-V.

Abweichend von diesem Grundsatz werden gemäß Absatz 1 Satz 2 bei Wechselschichtarbeit (vgl. Erl. zu § 9 Abs. 1) die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die Rechtslage entspricht insoweit § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD.

Zu beachten ist, dass bei Wechselschichtarbeit nicht jede Pause, sondern nur die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen (Ruhepausen nach § 4 ArbZG[1]) in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Dies sind 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden (§ 4 Satz 1 ArbZG). Darüber hinausgehende Pausenzeiten sind auch bei Wechselschichtarbeit aus der Arbeitszeit herauszurechnen.

 
Hinweis

Bei der Dienstplangestaltung in Wechselschichten sind nur die gesetzlichen Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG in die Arbeitszeit einzurechnen, nicht jedoch weitere Pausen oder längere Pausenzeiten.

Absatz 1 Satz 3 orientiert sich bei der individuellen Verteilung der Arbeitszeit grundsätzlich an der 5-Tage-Arbeitswoche. Aus notwendigen betrieblichen Gründen kann der Arbeitnehmer aber an 6 Tagen der Woche zur Arbeit herangezogen werden (ebenso § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Notwendige betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Verteilung der Arbeit im konkreten Fall unabweisbar ist und nicht durch z. B. eine veränderte Arbeitsorganisation oder Arbeitskräfteverteilung vermieden werden kann.

Satz 3 betrifft nur die Verteilung der individuellen, nicht der betrieblichen Arbeitszeit. Es wird also weder bestimmt, dass im Betrieb grundsätzlich nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet werden darf, noch wird die Verteilung der betrieblichen oder individuellen Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage wie etwa die Tage Montag bis Freitag vorgeschrieben.

[1] Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334).

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