Die regelmäßige durchschnittliche Ausbildungszeit der Auszubildenden beträgt ebenfalls ab 1. Juli 2008 grundsätzlich 39 bzw. 40 Stunden wöchentlich. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, wonach sich die Ausbildungszeit nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit richtet (also nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V).

§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD verweist lediglich auf § 8 Abs. 1 bis 3 TV-V, der unmittelbar die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrifft.

Die Anwendung von § 8 Abs. 4 TV-V auf Auszubildende kommt nicht in Betracht. Auszubildende sind zwar Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 2 ArbZG). Für sie gelten jedoch die besonderen Schutzvorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und ggf. des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die zu beachten sind (so auch § 1 Abs. 3 TVAöD).

Anstelle von § 8 Abs. 5 TV-V gilt § 7 Abs. 5 TVAöD. Danach dürfen Auszubildende an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.

§ 8 Abs. 6 und 7 TV-V kollidiert mit § 7 Abs. 6 TVAöD, wonach Auszubildende nicht über die regelmäßige Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen werden dürfen.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung konnte sich der gemeinsame Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden anstelle der Kürzung der Ausbildungszeit auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten. Die Teilzeitberufsausbildung hat mit Wirkung vom 1.1.2020 durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[1] eine deutliche Aufwertung erfahren. § 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG regelt seitdem den Grundsatz, dass die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden kann. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG). Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG). Eine in der Regel 3-jährige Ausbildungsdauer kann sich demzufolge auf höchstens 4,5 Jahre verlängern.

Zum Entgelt im Falle der Teilzeitberufsbildung vgl. die Erläuterungen zu § 7 a. E.

[1] BGBl. I S. 2522.

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